Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant

| Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) aktualisiert. |

Beachten Sie | Die Sozialversicherungsrechengrößen haben eine große Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind.

Nachfolgend sind einige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (Werte für 2025 in Klammern):

  • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.450 EUR (8.050 EUR) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 10.400 EUR (9.900 EUR) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.812,50 EUR (5.512,50 EUR) im Monat
  • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.450 EUR (6.150 EUR) im Monat

Quelle | Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMAS vom 8.10.2025: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026“