Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Hintergrund
Nach § 149 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt.
Ob bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach den Regelungen des § 152 AO. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:
Sachverhalt |
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Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.
Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen. |
Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht Düsseldorf und der Bundesfinanzhof anders. |
Der Bundesfinanzhof hat u. a. klargestellt, dass
der Steuerpflichtige gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war. Deshalb war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, liegt nicht vor.
Aus den „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums kann der Steuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.
Beachten Sie — Es konnte offenbleiben, ob die „FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht.
Quelle — BFH-Urteil vom 30.7.2025, Az. X R 7/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252254; BFH, PM Nr. 5/2026 vom 29.1.2026